Politisches System
Die Verfassung der Bundesrepublik ist das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland. Staatsoberhaupt ist der Bundespräsident mit vor allem repräsentativen Aufgaben. Protokollarisch gesehen folgen ihm der Präsident des Deutschen Bundestages, der Bundeskanzler und der jeweils amtierende Präsident des Bundesrates, der nach dem Grundgesetz den Bundespräsidenten vertritt. Hauptstadt und Regierungssitz ist die Stadt Berlin
Artikel 20 GG legt verbindlich fest, dass die Bundesrepublik Deutschland als demokratischer, sozialer Bundesstaat föderativ organisiert sein muss. Bei diesem föderalen Rechtsstaat handelt es sich um eine parlamentarische Demokratie. Das Grundgesetz stellt an die Ausgestaltung der Bundesstaatlichkeit auch ganz bestimmte Anforderungen (sogenannte Ewigkeitsgarantie). Das heißt, es existieren zwei Ebenen im politischen System: die Bundesebene, die den Gesamtstaat Deutschland nach außen vertritt, und die Länderebene, die in jedem der 16 Bundesländer einzeln existiert. Jede Ebene besitzt eigene Staatsorgane der Exekutive (ausführende Gewalt), Legislative (gesetzgebende Gewalt) und Judikative (rechtsprechende Gewalt). Die Länder wiederum bestimmen die Ordnung ihrer Städte und Gemeinden; beispielsweise sind fünf Länder wiederum in insgesamt 22 Regierungsbezirke untergliedert. Die Länder haben sich eigene Verfassungen gegeben.
Den deutschen Ländern kommt grundsätzlich Staatsqualität zu, sie sind jedoch beschränkte Völkerrechtssubjekte, die nur mit Einwilligung der Bundesregierung eigene Verträge mit anderen Staaten eingehen dürfen. Die Bundesrepublik kann als die staatsrechtliche Verbindung ihrer Bundesländer angesehen werden, ist also Bundesstaat im eigentlichen Sinne. Demnach erhält sie erst durch diese Verbindung selbst Staatscharakter.
Gesetzgebungsorgane des Bundes sind der Deutsche Bundestag und der Bundesrat. Bundesgesetze werden vom Bundestag mit einfacher Mehrheit beschlossen. Sie werden wirksam, wenn der Bundesrat keinen Einspruch eingelegt hat oder, wenn das Gesetz der Zustimmung des Bundesrates bedarf, wenn der Bundesrat dem Gesetz zustimmt (Art. 77 GG). Eine Änderung des Grundgesetzes ist nur mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und des Bundesrates möglich (Art. 79 GG). In den Bundesländern entscheiden die Länderparlamente über die Gesetze ihres Landes. Obwohl die Abgeordneten der Parlamente nach dem Grundgesetz nicht weisungsgebunden sind, dominieren in der Praxis Vorentscheidungen in den Parteien die Gesetzgebung.
Artikel 20 GG legt verbindlich fest, dass die Bundesrepublik Deutschland als demokratischer, sozialer Bundesstaat föderativ organisiert sein muss. Bei diesem föderalen Rechtsstaat handelt es sich um eine parlamentarische Demokratie. Das Grundgesetz stellt an die Ausgestaltung der Bundesstaatlichkeit auch ganz bestimmte Anforderungen (sogenannte Ewigkeitsgarantie). Das heißt, es existieren zwei Ebenen im politischen System: die Bundesebene, die den Gesamtstaat Deutschland nach außen vertritt, und die Länderebene, die in jedem der 16 Bundesländer einzeln existiert. Jede Ebene besitzt eigene Staatsorgane der Exekutive (ausführende Gewalt), Legislative (gesetzgebende Gewalt) und Judikative (rechtsprechende Gewalt). Die Länder wiederum bestimmen die Ordnung ihrer Städte und Gemeinden; beispielsweise sind fünf Länder wiederum in insgesamt 22 Regierungsbezirke untergliedert. Die Länder haben sich eigene Verfassungen gegeben.
Den deutschen Ländern kommt grundsätzlich Staatsqualität zu, sie sind jedoch beschränkte Völkerrechtssubjekte, die nur mit Einwilligung der Bundesregierung eigene Verträge mit anderen Staaten eingehen dürfen. Die Bundesrepublik kann als die staatsrechtliche Verbindung ihrer Bundesländer angesehen werden, ist also Bundesstaat im eigentlichen Sinne. Demnach erhält sie erst durch diese Verbindung selbst Staatscharakter.
Gesetzgebungsorgane des Bundes sind der Deutsche Bundestag und der Bundesrat. Bundesgesetze werden vom Bundestag mit einfacher Mehrheit beschlossen. Sie werden wirksam, wenn der Bundesrat keinen Einspruch eingelegt hat oder, wenn das Gesetz der Zustimmung des Bundesrates bedarf, wenn der Bundesrat dem Gesetz zustimmt (Art. 77 GG). Eine Änderung des Grundgesetzes ist nur mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und des Bundesrates möglich (Art. 79 GG). In den Bundesländern entscheiden die Länderparlamente über die Gesetze ihres Landes. Obwohl die Abgeordneten der Parlamente nach dem Grundgesetz nicht weisungsgebunden sind, dominieren in der Praxis Vorentscheidungen in den Parteien die Gesetzgebung.
Die Kompetenz zur Gesetzgebung liegt vom Grundsatz her bei den Bundesländern, wenn nicht eine Gesetzgebungsbefugnis des Bundes besteht (Art. 70 GG). In Fällen der ausschließlichen Gesetzgebung hat nur der Bund die Gesetzgebungskompetenz (Art. 71 GG), in den Fällen der konkurrierenden Gesetzgebung besteht für die Länder dann eine Gesetzgebungsbefugnis, wenn diese Bereiche nicht durch Bundesgesetz geregelt sind (Art. 72 Abs. 1 GG). Dazu zählen vor allem die in den Artikeln 74, 74a und 105 Abs. 2 GG aufgeführten Gebiete. Der Bund hat hierbei im Sinne des Absatzes 2 soweit aber das Recht, Gesetze zu erlassen, wenn dies zur „Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder [zur] Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse […] erforderlich“ ist. Gesetzlich kann seitens des Bundes auch wieder bestimmt werden, dass auf jenen Rechtsgebieten „eine bundesgesetzliche Regelung […] durch Landesrecht ersetzt werden kann“ (Art. 72 Abs. 4 GG).
Die Exekutive wird auf Bundesebene durch die Bundesregierung gebildet, die durch den Bundeskanzler als Regierungschef geleitet wird. Auf der Ebene der Länder leiten die Ministerpräsidenten, in Hamburg und Bremen die Präsidenten des Senats (Hamburg: Erster Bürgermeister; Bremen: Bremer Bürgermeister), in Berlin der Regierende Bürgermeister, die Exekutive. Auch die Länder sind parlamentarische Demokratien und deren Regierungschefs durch die Landtage, Bürgerschaften bzw. das Abgeordnetenhaus von Berlin gewählt. Die Verwaltungen des Bundes und der Länder werden jeweils durch die Fachminister geleitet.
Der Bundeskanzler wird auf Vorschlag des Bundespräsidenten vom Bundestag mit der Mehrheit seiner Mitglieder gewählt (Art. 63 GG), seine Amtszeit endet mit der Wahlperiode des Bundestages (Art. 69 Abs. 2 GG). Vor Ablauf der Wahlperiode des Bundestages kann der Bundeskanzler gegen seinen Willen nur dadurch aus dem Amt scheiden, dass der Bundestag mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt (Art. 67 GG, sogenanntes Konstruktives Misstrauensvotum). Die Bundesminister werden auf Vorschlag des Bundeskanzlers ernannt (Art. 64 Abs. 1 GG), sie und der Bundeskanzler bilden die Bundesregierung (Art. 62 GG). Der Bundeskanzler besitzt die Richtlinienkompetenz für die Politik der Bundesregierung (Art. 65 Satz 1 GG). Die Führungsaufgabe in der deutschen „Kanzlerdemokratie“ kommt dem Bundeskanzler beziehungsweise der Bundeskanzlerin zu. Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Ausführung der Bundesgesetze obliegt grundsätzlich den Bundesländern, sofern das Grundgesetz keine abweichende Regelung trifft oder zulässt (Art. 30, Art. 83 GG).
Die Exekutive wird auf Bundesebene durch die Bundesregierung gebildet, die durch den Bundeskanzler als Regierungschef geleitet wird. Auf der Ebene der Länder leiten die Ministerpräsidenten, in Hamburg und Bremen die Präsidenten des Senats (Hamburg: Erster Bürgermeister; Bremen: Bremer Bürgermeister), in Berlin der Regierende Bürgermeister, die Exekutive. Auch die Länder sind parlamentarische Demokratien und deren Regierungschefs durch die Landtage, Bürgerschaften bzw. das Abgeordnetenhaus von Berlin gewählt. Die Verwaltungen des Bundes und der Länder werden jeweils durch die Fachminister geleitet.
Der Bundeskanzler wird auf Vorschlag des Bundespräsidenten vom Bundestag mit der Mehrheit seiner Mitglieder gewählt (Art. 63 GG), seine Amtszeit endet mit der Wahlperiode des Bundestages (Art. 69 Abs. 2 GG). Vor Ablauf der Wahlperiode des Bundestages kann der Bundeskanzler gegen seinen Willen nur dadurch aus dem Amt scheiden, dass der Bundestag mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt (Art. 67 GG, sogenanntes Konstruktives Misstrauensvotum). Die Bundesminister werden auf Vorschlag des Bundeskanzlers ernannt (Art. 64 Abs. 1 GG), sie und der Bundeskanzler bilden die Bundesregierung (Art. 62 GG). Der Bundeskanzler besitzt die Richtlinienkompetenz für die Politik der Bundesregierung (Art. 65 Satz 1 GG). Die Führungsaufgabe in der deutschen „Kanzlerdemokratie“ kommt dem Bundeskanzler beziehungsweise der Bundeskanzlerin zu. Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Ausführung der Bundesgesetze obliegt grundsätzlich den Bundesländern, sofern das Grundgesetz keine abweichende Regelung trifft oder zulässt (Art. 30, Art. 83 GG).